Die „Bürgerstiftung Zukunft Blomberg“ hat das Ziel, Menschen und finanzielle Mittel zusammenzuführen, um am Lebens-, Bildungs- und Wirtschaftsstandort Blomberg Positives zu bewegen. Sie möchte als Netzwerk von engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Initiativen neue Projekte in zahlreichen Bereichen des lokalen Lebens initiieren, fördern und koordinieren. Dabei sollen Themen wie Bildung, Ausbildung, Fortbildung, Wissen und Zukunftsinitiativen einen besonderen Stellenwert genießen.

Die „Bürgerstiftung Zukunft Blomberg“ will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen Blombergs nachhaltig stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie ist für alle Menschen und Unternehmen offen, die sich mit Geld, persönlichem Einsatz und Ideen dafür engagieren wollen.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
§ 5 Stiftungsvermögen
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Stiftungsvorstand
§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
§ 10 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
§ 11 Stiftungskuratorium
§ 12 Rechte und Pflichten des Stiftungskuratoriums
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
§ 14 Stifterforum
§ 15 Fachausschüsse, Beiräte
§ 16 Satzungsänderung
§ 17 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss
§ 18 Stiftungsaufsicht
§ 19 Finanzamt
§ 20 Inkrafttreten
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „ Bürgerstiftung Zukunft Blomberg/Lippe“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Blomberg/Lippe.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es
Bildung und Erziehung,
Jugend- und Altenhilfe,
Kultur- und Kunstverständnis,
Heimat- und Brauchtumskunde,
Heimatpflege,
öffentliche Gesundheitspflege,
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
in der Großgemeinde Blomberg/Lippe zu fördern und/oder zu entwickeln.

Darüber hinaus verfolgt die Stiftung gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts soweit diese gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

(2) Zur Verwirklichung dieses Stiftungszwecks sollen Finanz- und Sachmittel insbesondere für die folgenden Förderungsmaßnahmen und Förderprojekte zur Verfügung gestellt werden:
die Unterstützung und Erhaltung von Einrichtungen der Jugendbetreuung wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten, Jugendheime und Schulen,
die Förderung von Bildungs- und Erziehungsprojekten hinsichtlich allgemein-wirtschaftlicher und/oder berufsbildender Maßnahmen an den Schulen sowie die Förderung von Kooperationen zwischen Organisationen und Schulen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
die Förderung der Musik, der Literatur und der darstellenden und bildenden Künste soweit diese Projekte bzw. Maßnahmen der Entwicklung des Kultur- und Kunstverständnisses von Kindern und Jugendlichen dienen,
die Unterstützung von Altenheimen und anderen Einrichtungen der Altenhilfe,
die Förderung von Projekten bzw. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zwischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung und anderen Organisationen,
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(2) die Unterstützung erziehungswissenschaftlicher Maßnahmen und Projekte in den Bildungseinrichtungen bis hin zu den Altenheimen, die die Einstellung zum persönlichen Gesundheitsbewusstsein entscheidend positiv prägen können,
die Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Stadt Blomberg/Lippe gehören.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu. Die Unterstützung förderungswürdiger Zwecke ist allein abhängig von der Entscheidung des Stiftungskuratoriums und des Stiftungsvorstandes. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung anhand geeigneter Unterlagen Rechenschaft ablegen.

§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert uneingeschränkt zu erhalten. Es ist daher möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(5) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Stiftungskuratorium festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand,
b) das Stiftungskuratorium,
c) das Stifterforum.
(2) Die Mitglieder in den Organen zu a) und b) werden in getrennten und geheimen Wahlen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Gewählt ist derjenige, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien errichten, z. B. Arbeitskreise, Ausschüsse oder Beiräte.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 57 AO).
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest,in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 6 Organe der Stiftung
(6) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Stiftungskuratorium ist ausgeschlossen.
(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. Geborene Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind jeweils ein Mitglied aus den Geschäftsführergremien der Gründungsinitiatoren bzw. die von ihnen entsandten Vertreter. Die weiteren Mitglieder werden vom Stiftungskuratorium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Bei der Auswahl der weiteren Mitglieder ist darauf zu achten, dass diese persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen.
(2) Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungskuratorium gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung eines der Gründungsinitiatoren bzw. mit dem Ende der Entsendung als Vertreter bzw. mit dem Ende des Berufungszeitraumes. Eine Wiederwahl des weiteren Mitglieds durch das Stiftungskuratorium ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort.
(4) Scheidet eines der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, kann das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.
(5) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann bei erheblicher Pflichtverletzung vom Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder oder auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden. Vor der Abberufung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz wird nicht gewährt.
§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(1) Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

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§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungskuratorium.
(4) Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung; er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er legt dem Stiftungskuratorium die konkreten Förderziele, Prioritäten sowie Konzepte im Rahmen des Stiftungszweckes zur Beschlussfassung vor. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(5) Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe eines Geschäftsführers ist,
b) die Aufstellung und Vorlage eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
c) die Beschlussfassung über die Mittelverwendung der Stiftungserträge, der Zuwendungen und der sonstigen Einnahmen (u. a. Spenden etc.) ,
d) die Beschlussfassung über die Anlage des Stiftungsvermögens,
e) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einschl. der Festsetzung seiner Vergütung
f) die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführer,
g) Vorschläge an das Stiftungskuratorium für die Wahl der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Aufnahme neuer Mitglieder in das Stiftungs-kuratorium,
h) Vorschläge an das Stiftungskuratorium zu Satzungsänderungen,
i) Vorschläge an das Stiftungskuratorium zur Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung.
(6) Der Stiftungsvorstand erlässt bei Bedarf eine Geschäftsanweisung für den bzw. die Geschäftsführer.
(7) Weiteres regelt die vom Stiftungskuratorium bei Bedarf noch zu verabschiedende Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.
§ 9  Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden mindestens halbjährlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsvorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die seines Vertreters, den Ausschlag

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§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(4) Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
(5) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 11 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Blomberg/Lippe sowie jeweils ein Mitglied aus dem Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerkreis der Gründungsinitiatoren. Die erste Berufung der weiteren Mitglieder wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Stiftungsvorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten seiner Mitglieder sollen sich überschneiden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Wählbar sind insbesondere Personen, die der Bürgerstiftung zugestiftet haben und/oder persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen.
(3) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei erheblicher Pflichtverletzung mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder oder auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen. Vor der Abberufung hat das betroffene Kuratoriumsmitglied Anspruch auf Gehör.
(5) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz wird nicht gewährt.
§ 12 Rechte und Pflichten des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung der Stiftungszwecke. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Das Stiftungskuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2) Der Zuständigkeit des Stiftungskuratoriums unterliegen insbesondere
1 a) die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
b) die Prüfung des vom Stiftungsvorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr,
c) die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
e) die Festlegung der konkreten Förderziele und Prioritäten,sowie in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstandf) die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
g) das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,
h) die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms,
i) die Festsetzung der Mindestbeträge für Namensfonds gemäß § 5 (5) bzw. zur Zugehörigkeit zum Stifterforum gemäß § 14 (1) dieser Satzung.
(3) Das Stiftungskuratorium erlässt bei Bedarf eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.
(4) Das Stiftungskuratorium beschließt auf Vorchlag des Stiftungsvorstandes über Satzungsänderungen.
(5) Das Stiftungskuratorium beschließt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes über die Aufhebung der Stiftung.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden mindestens halbjährlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Stiftungskuratorium ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
(6) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die seines Vertreters, den Ausschlag.
(8) Das Stiftungskuratorium kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse hinsichtlich von Satzungsänderungen und der Auflösung der Stiftung.
(9) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14 Stifterforum
(1) Das Stifterforum besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die einen vom Stiftungskuratorium bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen werden.
(5) Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
§ 15 Fachausschüsse, Beiräte
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse und/oder Beiräte einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse/Beiräte werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Fachausschüsse/Beiräte erfolgt durch den Vorstand.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse/Beiräte ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungskuratoriums.
(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse/Beiräte in Abstimmung mit dem Stiftungskuratorium eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Alle Mitglieder des Stiftungskuratoriums und des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse/Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets mindestens einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungskuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 17 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss
(1) Vorstand und Stiftungskuratorium können gemeinsam mit einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 16 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Blomberg/Lippe. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 18 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 19 Finanzamt
(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Blomberg, den 02.12.2005